a. Innerhalb von drei (3) Tagen nach Erlass dieses BESCHLUSSES hat die Republik Ausfertigungen dieses BESCHLUSSES an alle Parteien zu liefern, die mittelbar oder unmittelbar daran beteiligt sind, Zahlungen mit Bezug auf die Umtauschanleihen zu beraten, vorzubereiten, zu bearbeiten oder zu ermöglichen (zusammenfassend als „Vermittler oder Teilnehmer“ bezeichnet), mit einer Ausfertigung an den Rechtsbeistand von NML. Diese Vermittler und Teilnehmer sind an die Bedingungen dieses BESCHLUSSES gebunden, wie von der Regelung 65(d)(2) vorgesehen, und
ihnen ist es untersagt, jegliche Verletzung dieses BESCHLUSSES zu unterstützen oder zu begünstigen, einschließlich jeder weiteren Verletzung der Verpflichtungen nach Absatz 1(c) der Anleihetreuhändervereinbarung durch die Republik, wie z. B. jegliche Anstrengung, Zahlungen mit Bezug auf die Umtauschanleihen zu leisten, ohne gleichzeitig oder im Voraus einen Zahlungsanteil an NML zu leisten.
Fall 1:08-cv-06978-TPG Dokument 371 Eingereicht am 02/23/12 Seite 4 von 6
aus der beglaubigten Übersetzung vom 16.3.2012 des Urteils
aus der beglaubigten Übersetzung vom 16.3.2012 des Urteils
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