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Freitag, 23. März 2012

A.R. Nr. 2000/QR/92 Elliott vs Peru und Euroclear / Pari Passu Klausel Verbot Zinszahlungen über Euroclear abzuwickeln

Das BERFUNGSGERICHT VON BRÜSSEL,
8. KAMMER,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
A.R. Nr. 2000/QR/92
IN DER SACHE:

(eingefügt von mir: Elliott vs Peru und Euroclear)


nur Ausschnitte aus demUrteil. Auf Grund der Pari Passu Klausel verurteilte
das Berufungsgericht in Brüssel Euroclear (sowas wie Clearstream Banking Frankfurt) kein Geld von
Peru zur Zahlung auf Bradybonds anzunehmen. Damit diese BradyBonds Peru nicht
um die Ohren fliegen, hat Peru an Elliott ca 60 Mio USD gezahlt.
Rechtsvertreter von Peru war übrigigen CGSH (das ist die weltweite Kanzlei die auch Argentinien vertritt und
Griechenland mit dem Mopping-Up Law (retroactive CAC´s) geholfen uns Bondholder zu rasieren (Zwangsumschuldung der greek law bonds)

Dort zeigt sich die grundsätzliche Übereinkunft, die die Zurückbezahlung der
peruanischen Auslandsschuld regelt, auch dass die verschiedenen Gläubiger in
den Genuss der .Pari-passu-Klausel1 kommen, welche im Wesentlichen
beinhaltet, dass die Schulden gegenüber allen Gläubigern proportional
gleichmäßig abgebaut werden. Hieraus schien beschlossen werden zu müssen,
dass im Falle einer Zinszahlung kein Gläubiger proportional ausgeschlossen
werden kann.


Die Tatsache, dass das amerikanische Urteil bisher keinen vollstreckbaren Titel
in Belgien erhielt, steht dem einzuräumenden Schutz nicht im Weg.

7. Absolute Notwendigkeit, im Sinne von Artikel 584 ZPO (Gerechtelijk
Wetboek) vorgesehen ist, entsteht nur im Falle der Dringlichkeit in einer solchen
Form, dass die Rechte des Antragstellers nicht ausreichend durch das
Schnellverfahren geschützt werden, auch nicht mit einer Verkürzung der Zeit
bis zur Vorladung vor Gericht. Eine solche außergewöhnliche Situation
präsentiert sich unter anderem, wenn die geringste Verzögerung, im
Widerspruch zur aktuellen Rechtspflege, unvereinbar mit dem zu verleihenden
Rechtsschutz ist oder wenn die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass unter
der Berücksichtigung der Art und Weise der dringend geforderten Maßregel,
diese nach Widerspruch nicht auf wirksame Weise ausgesprochen werden
kann, damit die widersprüchliche Rechtspflege die diskriminierte Partei im Staat
stellt, um das Geforderte vorwegzunehmen.
In diesem Zusammenhang muss zugeben werden, dass, wenn xxxxxxxxx zu
diesen ihr materieller "Verwalter” xxxxxxxxxxxxxxxx aufgefordert werden sollte,
zu widersprechen, der gefragten Maßregel jegliche Wirksamkeit fehlen wird,
weil Euroclear ihren Cash Korrespondenten über eine mögliche bevorstehende
Maßregel informieren kann und weiter in kürzester Zeit den Erlös der
erhaltenen Zinszahlung unter den verbundenen Begünstigten verteilen kann.

AUS DIESEN GRÜNDEN,
DAS BERUFUNGSGERICHT,
In Rechtssprache auf einseitigen Antrag im Gericht,
Unter der Berücksichtigung von Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juni 1935
über die Verwendung der Sprachen in Rechtsstreitigkeiten;

Laut Beschluss des Gerichts in der 8. Kammer des Berufungsgerichts in
Brüssel am 26. September 2000;
Anwesende:
Herr BLONOEEL P., Vorsitzender Justizrat
Herr DE GOOMAN S., stellvertretender
Gerichtsschreiber

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