und dabei auf meine PPC Feststellungsklage vom Frühjahr 2006 gestossen
daraus:
Die Diskussion der Gleichrangklausel in der Literatur
In der deutschsprachigen
Baars/Böckel
In der Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB, Heft 6 aus 2004 ist ein lesenswerter Artikel von Alf Baars und Margret Böckel (beide wissenschaftliche Mitarbeiter am Max-
Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg) zur Thematik „Argentinische Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten“ erschienen. Auf den Seiten 454/455 (Anlage A 14) gehen die Autoren explizit auf die Gleichrangklausel ein:
„….5. Gleichrangklausel
Zentrale Bedeutung für die Durchsetzung der ausstehenden Anleiheforderungen könnte schließlich die in den Anleihebedingungen getroffene Zusicherung Argentiniens gewinnen, wonach Forderungen aus den jeweiligen Schuldverschreibungen sowohl untereinander als auch in Bezug auf alle übrigen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten stets in gleichem Rang stehen. [120] Versteht man nämlich die in der internationalen Anleihepraxis übliche pari-passu-Klausel im Kontext staatlicher Emissionen [121] nicht nur als Mittel, eine Bevorzugung anderer Gläubiger (beispielsweise durch die Vereinbarung einer exklusiven Befriedigung aus besonders einträglichen Einnahmequellen) zu verhindern, [122] sondern als eine darüber hinausgehende Verpflichtung, die jeweiligen Verbindlichkeiten tatsächlich auch gleich zu bedienen (d. h. im Falle von Zahlungsschwierigkeiten nach dem. entsprechenden Pro-rata-Anteil), [123] wäre jedwede Gläubigerdiskriminierung rechtlicher oder tatsächlicher Natur unzulässig. Die vom argentinischen default betroffenen Anleihegläubiger könnten dann nicht nur gegen die kontinuierlichen Zahlungen Argentiniens an die multilateralen Darlehensgeber vorgehen, sondern auch eine zukünftige Bedienung umgeschuldeter Auslandsanleihen weitgehend torpedieren. [124] Die damit verbundenen tiefgreifenden Konsequenzen für die internationale Finanzarchitektur sind es denn auch, die zu Recht gegen eine weite Auslegung der Gleichrangklausel angeführt werden. [125] Im Falle Argentiniens steht eine Entscheidung der Frage allerdings noch aus. Über den von der US-Regierung durch Abgabe eines Statement interest [126] unterstützten Antrag Argentiniens, das in New York mit den Anleiheklagen befasste Gericht möge eine enge, die Zahlungen an den IWF nicht gefährdende Interpretation der pari-passu-Klausel feststellen, wurde bislang mangels entsprechenden Klägervortrags, nicht entschieden. Vor deutschen Gerichten wird die Gleichrangklausel wohl erst dann Bedeutung gewinnen, wenn Argentinien über hiesige Zahlstellen einzelne Gläubiger selektiv befriedigen will (z. B. nach Abschluss einer Umschuldung).
Ob dagegen die exklusive Befriedigung einer rechtskräftig ausgeurteilten Forderung eines bestimmten Gläubigers unter Zugrundelegung der weiten Auslegung der pari-passu-Klausel verhindert werden könnte, ist zweifelhaft. Denn es handelt sich bei der titulierten Forderung wohl nicht mehr um eine gleich zu behandelnde „Auslandsverbindlichkeit" im Sinne der Anleihebedingungen (d.h. Verbindlichkeiten aus Krediten und Schuldverschreibungen), sondern um eine neue, weitgehend selbständige Verpflichtung (arg. e § 767 ZPO)…..“
Die Fußnoten dazu
„….
120) Vgl. beispielsweise §8 Abs. 1 der Anleihen 10% Euro 100 Mio., 1999/2004.
121) Der Ursprung der Klausel liegt in grenzüberschreitenden Unternehmens-Schuldverschreibungen, mit dem Ziel, eine vorrangige Befriedigung von bestimmten Gläubigern im Insolvenzfall zu verhindern, vgl. Siebel (Fußn. 15), S. 474.
122) So John, Sovereign risk and immunity under English law and practice, in: Rendell, International Financial Law, 1/1983, S. 79, 96; Wood (Fußn. 56), S. 156; Loungnarath, Les cadres juridiques de la capitalisation des dettes commerciales des Etats, in: Carreau/Shaw (Fußn. 29), S.360; Buchheit/Pam, Harvard Law School Worrking Paper vom 12.11.2003, abrufbar unter: www.law.harvard.edu/prograims/pifs/ptdfs/buccheitpam,pdf.
123) In diesem Sinne Cour d'Appel de Bruxelles im Rechtsstreit Elliott Associates., L.P./. Peru v. 26. 9. 2000 - 20OO/QR/92, sowie Tribunal de Commerci de Bruxelles in der Rechtssache Nicaragua ./. LNC Investments v. 11, 9.2003 - R.K.240/03 (beide unveröff.).
124) In den beiden Brüsseler Entscheidungen (Cour d'Appel de Bruxxelles v. 26.9.2000 - 2000/QR/92, sowie Tribunal de Commerce de Bruxelles v. 11. 9.2003 - R.K 240/03 (beide unveröff.)) wurden die Zahlstellen in der Tat angewiesen, Überweisungs- und Zahlungsaufforderungen im Hinblick auf umgeschuldete bzw. neu ausgegebene Auslandsanleihen nicht auszuführen. Die Bedienung der argentinischen Inlandsanleihen (einschließlich der inländischen Fremdwährungsanleihen) kann demgegenüber nicht in Frage gestellt werden, da sie nach den .Anleihebedingungen ausdrücklich nicht zum Kreis der gleich zu behandelnden „Auslandsverbindlichkeiten" zählen.
125) Wood, Pari Passu Clauses - What do they mean?, Buttenworths Journal of International Banking and Financial Law 2003, 371, 372; Gulati/Klee, Sovereign Piracy, The Business Lawyer 56 (2001), 635; Buchheit/Pam (Fußn. 122).
126) Statement of interest of the United States im Fall Macrotecnic Int'l Corp. v. Rtpublk of Argtntina v. 12.1.2004 (unveröff.); vgl. dazu auch Bratton, Pari Passu and a distressed Sovereign's Rational Choices, Georgetown Law and Economics Research Paper Nr. 505942 vom 15.2.2004, S. 3.
….“
aus (Bestandteil des Schriftsatzes):
Mühltal den 6.3.2006
An das
Amtsgericht
Frankfurt am Main
Gerichtsstr. 2
60313 Frankfurt am Main
Telefon: (0 69) 1367 -xxxx
Fax : (0 69) 1367 – xxxx
Feststellungsklage
In Sachen
Rolf Koch , Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal , Tel 06151 14 77 94 , Fax 06151 14 53 52
rolfjkoch@web.de
- Kläger -
gegen
Die Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten, Nestor Kirchner, Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien. Zustellungsbevollmächtigte: FIDEUROP Treuhandgesellschaft für den gemeinsamen Markt mbH,, Marie-Curie-Str. 30, 60439 Frankfurt am Main; jetzt nach Umzug unter der Adresse : Bockenheimer Anlage 15, Mozartplatz 60322 Frankfurt a. M. Telefon: +49-69-75 60 95-0 Telefax: +49-69-75 60 95-512. Im Falle der Annahmeverweigerung: Botschaft der Argentinischen Republik, S.E. Herr Enrique Jose Alejandso Candioti, Kleiststr. 23 -26, 4. Stock, 10787 Berlin, Tel 030 226689, Fax 2291400.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen