(ii) Gleichrangigkeit (pari passu>
Die Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen begründen zu allen Zeiten unbedingte allgemeine Verpflichtungen Argentiniens und sind hinsichtlich der Zahlung mindestens gleichrangig mit (x) aller anderen Schuld Argentiniens,
die nach ihren Bedingungen in einer anderen Währung
als Peso (der "Peso" (siehe Anlage A)) zahlbar ist oder dies nach Wahl des Inhabers sein kann und (y)
allen Verpflichtungen Argentiniens hinsichtlich jedweder von einer Designierten Argentinischen Behörde (die "Designierte Argentinische Behörde"
(siehe Anlage A)) ausgegebenen Schuld, die nach ihren Bedingungen
in einer anderen Währung als Peso zahlbar ist oder dies nach Wahl des Inhabers sein kann.
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