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Freitag, 23. März 2012

A.R. Nr. 2000/QR/92 Elliott vs Peru und Euroclear / Pari Passu Klausel Verbot Zinszahlungen über Euroclear abzuwickeln

Das BERFUNGSGERICHT VON BRÜSSEL,
8. KAMMER,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
A.R. Nr. 2000/QR/92
IN DER SACHE:

(eingefügt von mir: Elliott vs Peru und Euroclear)


nur Ausschnitte aus demUrteil. Auf Grund der Pari Passu Klausel verurteilte
das Berufungsgericht in Brüssel Euroclear (sowas wie Clearstream Banking Frankfurt) kein Geld von
Peru zur Zahlung auf Bradybonds anzunehmen. Damit diese BradyBonds Peru nicht
um die Ohren fliegen, hat Peru an Elliott ca 60 Mio USD gezahlt.
Rechtsvertreter von Peru war übrigigen CGSH (das ist die weltweite Kanzlei die auch Argentinien vertritt und
Griechenland mit dem Mopping-Up Law (retroactive CAC´s) geholfen uns Bondholder zu rasieren (Zwangsumschuldung der greek law bonds)

Dort zeigt sich die grundsätzliche Übereinkunft, die die Zurückbezahlung der
peruanischen Auslandsschuld regelt, auch dass die verschiedenen Gläubiger in
den Genuss der .Pari-passu-Klausel1 kommen, welche im Wesentlichen
beinhaltet, dass die Schulden gegenüber allen Gläubigern proportional
gleichmäßig abgebaut werden. Hieraus schien beschlossen werden zu müssen,
dass im Falle einer Zinszahlung kein Gläubiger proportional ausgeschlossen
werden kann.


Die Tatsache, dass das amerikanische Urteil bisher keinen vollstreckbaren Titel
in Belgien erhielt, steht dem einzuräumenden Schutz nicht im Weg.

7. Absolute Notwendigkeit, im Sinne von Artikel 584 ZPO (Gerechtelijk
Wetboek) vorgesehen ist, entsteht nur im Falle der Dringlichkeit in einer solchen
Form, dass die Rechte des Antragstellers nicht ausreichend durch das
Schnellverfahren geschützt werden, auch nicht mit einer Verkürzung der Zeit
bis zur Vorladung vor Gericht. Eine solche außergewöhnliche Situation
präsentiert sich unter anderem, wenn die geringste Verzögerung, im
Widerspruch zur aktuellen Rechtspflege, unvereinbar mit dem zu verleihenden
Rechtsschutz ist oder wenn die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass unter
der Berücksichtigung der Art und Weise der dringend geforderten Maßregel,
diese nach Widerspruch nicht auf wirksame Weise ausgesprochen werden
kann, damit die widersprüchliche Rechtspflege die diskriminierte Partei im Staat
stellt, um das Geforderte vorwegzunehmen.
In diesem Zusammenhang muss zugeben werden, dass, wenn xxxxxxxxx zu
diesen ihr materieller "Verwalter” xxxxxxxxxxxxxxxx aufgefordert werden sollte,
zu widersprechen, der gefragten Maßregel jegliche Wirksamkeit fehlen wird,
weil Euroclear ihren Cash Korrespondenten über eine mögliche bevorstehende
Maßregel informieren kann und weiter in kürzester Zeit den Erlös der
erhaltenen Zinszahlung unter den verbundenen Begünstigten verteilen kann.

AUS DIESEN GRÜNDEN,
DAS BERUFUNGSGERICHT,
In Rechtssprache auf einseitigen Antrag im Gericht,
Unter der Berücksichtigung von Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juni 1935
über die Verwendung der Sprachen in Rechtsstreitigkeiten;

Laut Beschluss des Gerichts in der 8. Kammer des Berufungsgerichts in
Brüssel am 26. September 2000;
Anwesende:
Herr BLONOEEL P., Vorsitzender Justizrat
Herr DE GOOMAN S., stellvertretender
Gerichtsschreiber

Sonntag, 18. März 2012

Baars, Böckel in ZBB 6/2004, 450 ff zur Gleichrangklausel pari passu clausel

5. Gleichrangklausel

Zentrale Bedeutung für die Durchsetzung der ausstehenden Anleiheforderungen könnte schließlich die in den Anleihebedingungen getroffene Zusicherung Argentiniens gewinnen, wonach Forderungen aus den jeweiligen Schuldverschreibungen sowohl untereinander als auch in Bezug auf alle übrigen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten stets in gleichem Rang stehen.120) Versteht man nämlich die in der internationalen Anleihepraxis übliche pari-passu-Klausel im Kontext staatlicher Emissionen121) nicht nur als Mittel, eine Bevorzugung anderer Gläubiger (beispielsweise durch die Vereinbarung einer exklusiven Befriedigung aus besonders einträglichen Einnahmequellen) zu verhindern,122) sondern als eine darüber hinausgehende Verpflichtung, die jeweiligen Verbindlichkeiten tatsächlich auch gleich zu bedienen (d. h. im Falle von Zahlungsschwierigkeiten nach dem entsprechenden Pro-rata-Anteil),123) wäre jedwede Gläubigerdiskriminierung rechtlicher oder tatsächlicher Natur unzulässig. Die vom argentinischen default betroffenen Anleihegläubiger könnten dann nicht nur gegen die kontinuierlichen Zahlungen Argentiniens an die multilateralen Darlehensgeber vorgehen, sondern auch eine zukünftige Bedienung umgeschuldeter Auslandsanleihen weitgehend torpedieren.124) Die damit verbundenen tief greifenden Konsequenzen für die internationale Finanzarchitektur sind es denn auch, die zu Recht gegen eine weite Auslegung der Gleichrangklausel angeführt werden.125) Im Falle Argentiniens steht eine Entscheidung der Frage allerdings noch aus. Über den von der US-Regierung durch Abgabe eines statement of interest126) unterstützten Antrag Argentiniens, das in New York mit den Anleiheklagen befasste Gericht möge eine enge, die Zahlungen an den IWF nicht gefährdende Interpretation der pari-passu-Klausel feststellen, wurde bislang mangels entsprechenden Klägervortrags, nicht entschieden. Vor deutschen Gerichten wird die Gleichrangklausel wohl erst dann Bedeutung gewinnen, wenn Argentinien über hiesige Zahlstellen einzelne Gläubiger selektiv befriedigen will (z. B. nach Abschluss einer Umschuldung).



Ob dagegen die exklusive Befriedigung einer rechtskräftig ausgeurteilten Forderung eines bestimmten Gläubigers unter Zugrundelegung der weiten Auslegung der pari-passu-Klausel verhindert werden könnte, ist zweifelhaft. Denn es handelt sich bei der titulierten Forderung wohl nicht mehr um eine gleich zu behandelnde „Auslandsverbindlichkeit“ im Sinne der Anleihebedingungen (d. h. Verbindlichkeiten aus Krediten und Schuldverschreibungen), sondern um eine neue, weitgehend selbständige Verpflichtung (arg. e § 767 ZPO).

 Also, in NY wurde entschieden...am 23.2.2012 und zwar zu Gunsten der Altbondinhaber (ohne auf die Gefährdung der internationalen Finanzarchitektur Rücksicht zu nehmen)

In Frankfurt wird in wenigen Wochen entschieden....in einem Verfahren von mir organisiert.

pari passu ist halt etwas abstrakt...zur verdeutlichung siehe untenstehend

@Terminator....du hast pari passu bis heute noch nicht begriffen....
Autor: rolfjkoch
Datum: Heute, 20:46
ausserdem solltest du mal bei Baars/Böckel nachlesen....durch die ausurteilung der bondforderungen verliert die ausgeurteilte geldforderung ihren makel/einschränkung der pari passu clause in der ausgangsanleihe....

"....
Ob dagegen die exklusive Befriedigung einer rechtskräftig ausgeurteilten Forderung eines bestimmten Gläubigers unter Zugrundelegung der weiten Auslegung der pari-passu-Klausel verhindert werden könnte, ist zweifelhaft. Denn es handelt sich bei der titulierten Forderung wohl nicht mehr um eine gleich zu behandelnde „Auslandsverbindlichkeit“ im Sinne der Anleihebedingungen (d. h. Verbindlichkeiten aus Krediten und Schuldverschreibungen), sondern um eine neue, weitgehend selbständige Verpflichtung (arg. e § 767 ZPO).
......"

also lieber Terminator....einfach mal ein bisschen mehr lesen...

das ich natürlich mit z.B. am 31.3. zu erwartenden Zinszahlung unter der pari passu - pro rata Fuchtel stehe ist klar....du übrigigens auch



Zitat:
Zitat von terminator Beitrag anzeigen
Wer an pari passu glaubt - und das Rolf Koch damit jemals Geld erhält - könnte auch auf den Gedanken kommen, für diesen Fall der Fälle selbst Rolf Koch auf Pari Passu in Regress zu nehmen, da sich ein einzelner Kläger gegenüber anderen Klägern besserstellen will (= Pari Passu Kannibalen Klausel)

Samstag, 17. März 2012

begl Übersetzung des NY pari passu / pro rata Urteils mit der bitte dies in die laufende Klage mit entsprechenden Anträgen einzubauen.


Das NY-pari-passu-pro-rata Urteil findet erstmals Eingang in einen laufenden Zahlungsprozess vs Argy in Frankfurt:

Für die Klage xy Koch anbei die begl Übersetzung des NY pari passu / pro rata Urteils mit der bitte dies in die laufende Klage mit entsprechenden Anträgen einzubauen.

Auf Grund der zu erwartenden erbitterten Auseinandersetzung (bis zum BGH) um das Kostenrisiko zu vermindern aus folgenden Teil-Beträgen beantragen:
Pari passu / pro rata Zahlungsansprüche:

1.     Aus dem zu erwartenden Urteil ein Teil-Betrag von 1.000€
2.     Aus der im Depot (DB) verwahrten 134 810 die fälligen, noch nicht verjährten Zinsen(wohl 2008 – 2011 = 3.000 DM * 11,75%*4=1410 DM = 720€
3.     Aus dem effektiv vorliegenden Stück der 10 ¼% 10.000 DM 1996 – 6.2.2003 WKN 130 860 mit der Stückenummer 300xy die weiterlaufenden Zinsen 10 ¼% (soweit noch nicht verjährt) wohl für die Jahre 2010 bis 2012 von 3*10.000*0,1025=3075 DM = 1572€ sowie einen Teilbetrag des Rückzahlungsanspruches von 1.000DM=511,29€

Viele Grüsse

Rolf Koch

Freitag, 16. März 2012

Fall 1:08-cv-06978-TPG Dokument 371 Eingereicht am 02/23/12 Seite 4 von 6

 Mit dieser Passage ist es der gesammten Verwahrkette und Zahlungskette, beginnend beim Treuhänder in NY, BoNY bis zur Volksbank in Recklinghausen (sofern dieses Urteil Rechtskraft in Deutschland entfaltet, was zu prüfen wäre) wo der sogenannte "gemeine" BBDler seine Argy Umtauschbonds verwahren lässt, diesen z.B. jetzt am 31.3. untersagt dieses Geld anzunehmen und auszukehren, wenn nicht sichergestellt ist, das NML (Elliott) seinen pari passu pro rata Anteil erhalten hat oder erhält. Basta!!!


a.     Innerhalb von drei (3) Tagen nach Erlass dieses BESCHLUSSES hat die Republik Ausfertigungen dieses BESCHLUSSES an alle Parteien zu liefern, die mittelbar oder unmittelbar daran beteiligt sind, Zahlungen mit Bezug auf die Umtauschanleihen zu beraten, vorzubereiten, zu bearbeiten oder zu ermöglichen (zusammenfassend als „Vermittler oder Teilnehmer“ bezeichnet), mit einer Ausfertigung an den Rechtsbeistand von NML. Diese Vermittler und Teilnehmer sind an die Bedingungen dieses BESCHLUSSES gebunden, wie von der Regelung 65(d)(2) vorgesehen, und
ihnen ist es untersagt, jegliche Verletzung dieses BESCHLUSSES zu unterstützen oder zu begünstigen, einschließlich jeder weiteren Verletzung der Verpflichtungen nach Absatz 1(c) der Anleihetreuhändervereinbarung durch die Republik, wie z. B. jegliche Anstrengung, Zahlungen mit Bezug auf die Umtauschanleihen zu leisten, ohne gleichzeitig oder im Voraus einen Zahlungsanteil an NML zu leisten.
  Fall 1:08-cv-06978-TPG    Dokument 371   Eingereicht am 02/23/12    Seite 4 von 6

aus der beglaubigten Übersetzung vom 16.3.2012 des Urteils

beglaubigte Übersetzung des NYer pari passu Urteil vs Argentinien liegt vor

ich werde in Kürze Ausschnitte daraus hier posten und kommentieren